Immobilienüberträge finden regelmäßig in der Familie statt.
Die Eltern übertragen das Familienheim auf die Kinder oder (häufig) auf eines der Kinder. Dabei spielt auch eine Rolle, dass das Familienheim dem Nachwuchs erhalten bleiben soll, handelt es sich doch um das wesentliche wirtschaftliche Lebenswerk der Eltern.
Hintergrund ist der Seitenblick auf einen etwaigen Pflegefall der Eltern, der den Wirtschaftswert der Immobilie schnell verbrauchen würde. Ein Pflegeheimplatz kostet schnell monatlich 3.500,-- EUR und auch erheblich mehr.
Der Gesetzgeber segnet dieses Motiv im einschlägigen Schenkungsrecht in §§ 528, 529 Abs. 1 a. E. BGB ab.
Wenn der Übertrag früh genug geschieht (und dadurch gewährleistet erscheint, dass das staatliche Sicherungsnetz nicht vorsätzlich geschädigt werden soll), wird der Übertrag endgültig anerkannt. 10 Jahre nach dem Übertrag kann ein Rückforderungsrecht in der Hand des Sozialhilfeträgers nicht mehr entstehen. Diese Grundfrage ist klar und rechtssicher.
Rechtsunsicherheit bestand über lange Jahre, ob das beschriebene Motiv offengelegt werden darf mit der logischen Anschlussregelung, dass vorbehaltene Rechte für den "worst case" des Pflegeheimaufenthalts enfallen dürfen oder aber eine entsprechende Entfallregelung "Bösgläubigkeit" bedeutet, sodass (mindestens) diese Vorbehaltsrechte dem Sozialhilferegress anheim fallen.
Dieses Unsicherheit ist entfallen. Der Bundesgerichtshof hat in der letzten Zeit und mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass ein zeitlich begrenzter Rechtsvorbehalt "bis zum Pflegefall" rechtlich möglich und sozialversicherungsrechtlich korrekt ist.
Das Interesse der Vertragsbeteiligten richtet sich nun focussiert auf diese Abschlussregelung, die individuell zugeschnittene Abstimmung und den möglichsten Konsenz zum Übertrag in der gesamten Familie.
Denn: Wenn auch das Familienheim dem Sozialhilferegress entzogen werden darf, so bleiben doch alle Abkömmlinge unterhaltsverpflichtet.
Das führt zum nächsten und sehr aktuellen Stichwort: Elternunterhalt.
Immobilienschenkungen haben häufig erbschaftsteuerliche Hintergründe im Bereich größerer Vermögen.
Der Gesetzgeber erlaubt (noch !) die erbschafts- bzw. schenkungsteuerfreie stückweise Abschichtung von größeren Vermögen auf die Kinder oder sonstige Bedachte.
Die maßgeblichen Freibeträge (Kinder: 400.000,00 EUR) können alle 10 Jahre ausgeschöpft werden.
Einschlägig sind § 14, § 16 ErbStG.
Bei Blick auf allgegenwärtige Begehrlichkeiten des Staates erscheint nicht unwahrscheinlich, dass diese Steuerlücke alsbald verschlossen wird.